Jan
8
2010

Ziele der Bundestagspetition

  1. Normierung eines gesetzlichen Anspruchs auf Praktikumsvergütung

    Ein Praktikum erfordert Zeit und erfordert Leistung. Mithin eine der Grundvoraussetzungen um von Arbeit sprechen zu können. Die aktuelle Unentgeltlichkeit der studentischen Praktika wird hauptsächlich damit begründet, dass die Hochschulen diese Praktika im eigenen Verantwortungskreis organisieren, leiten und überwachen. Das ist der ursächliche Grund, warum Praktika nicht als Arbeit, und damit als vergütungspflichtig, angesehen werden. Da dem nicht so ist und man einen entsprechenden Schein nur bekommt, wenn man auch die entsprechende Leistung-wenigstens unter Zeiteinsatz-erbracht hat und diese Zeit nicht zur anderweitigen Deckung des Lebensunterhaltes verwenden kann, ist das Praktikum zu vergüten. Im übrigen würde niemand einen Praktikumsplatz ausschreiben, wenn man sich von der/ dem PraktikantIn keine Leistung zum Wohle seines Unternehmens erwarten würde. Des weiteren würde dieses Unentgeltlichkeits-Argument voraussetzen, dass alle Praktikumsstellen auch Interesse und Befähigung für die Ausbildung der Studierenden haben und diese auch nachweisen können.Die Anwendbarkeit und der Schutz des Arbeitsrechts soll auf PraktikantInnen ausgeweitet werden und wenigstens in der Ausgestaltung als arbeitnehmerähnliche Rechte erfolgen.AbsolventInnen sind keine PraktikantInnen im Wortsinn und schon überhaupt nicht im tatsächlichen Sinn, denn ein Praktikum wird als „Lernverhältnis mit einem erziehungsrechtlichen Einschlag“ definiert und dieses soll in seinem weit überwiegenden Anteil einer anderweitigen Gesamtausbildung zugute kommen und nicht den Arbeitsergebnissen der Praktikumsstellen dienen. Wo es an einem Missverhältnis an dieser Formel kommt, ist zwingend die Eigenschaft als ArbeitnehmerIn anzunehmen, mithin eine reguläre Vergütung und kein „PraktikantInnen-Gehalt“ zu zahlen. PraktikantInnen dürfen nicht weiterhin als Ersatzkräfte für reguläre sozialversicherungspflichtige Jobs eingesetzt werden.Die individuelle Leistung im Praktikum muss als genereller Anspruch anerkannt und angemessen vergütet werden. Die Ausgestaltung der Vergütung kann für Studierende auch in Form einer Ausbildungsbeihilfe geschehen. Sie soll aber mindestens die Lebenshaltungskosten decken.

  2. Die unterschiedlichen Definitionen der Praktika ( Vor-Nach-freiwilliges-oder Pflichtpraktikum) und deren verschiedendste Rechtsfolgen müssen vereinheitlicht werden

    Es muss eine gesetzliche Definition des Praktikums erfolgen, bisher lässt sich dies nur in jedem Einzelfall aus Richterrecht ableiten, wo die Grenzen zwischen einem echten und unechten Praktikum sind. Die Rechte und Pflichten der Parteien im Praktikum sollen normiert werden.

  3. Eine gezahlte Praktikumsvergütung soll nicht auf einen aktuellen Bafög-Anspruch angerechnet werden

    Aktuell wird argumentiert, dass im Bafög bereits ein Betrag für Praktika enthalten ist, daher müsse keine Vergütung gezahlt werden. Diese Argumentation verkennt, dass der nur generelle Anspruch auf Ausbildungsförderung zahlreiche Ausnahmetatbestände kennt und deshalb nur ein Bruchteil der Studierenden überhaupt Bafög bezieht. Daneben hat die geleistete Tätigkeit im Praktikum nichts mit der „Sozialleistung“ Bafög zu tun und erfolgt vollkommen unabhängig von dieser.Bezieht man Ausbildungsförderung und zudem eine Praktikumsvergütung, dann kann diese Vergütung im Moment den Bafög-Anspruch im gesamten Bezugsjahr mindern. Diese Praxis muss geändert werden.

  4. Die generelle Steuerpflicht von Praktikumsvergütungen muss modifiziert werden

    Aktuell unterliegt jede Praktikumsvergütung ab dem 1. Euro der generellen Steuerpflicht. Damit ist eigentlich gesagt, dass es sich bei einem Praktikum im Sinne des Steuerrecht um „nichtselbständige Arbeit“ handelt, ohne dass aber ArbeitnehmerInnen-Rechte dieser Steuerpflicht entsprechen würden. Hier werden auffällig Pflichten ohne Rechte statuiert.

  5. Alle studentischen PraktikantInnen sollen ungeachtet ihres Alters/ der Fachsemester in der studentischen Krankenversicherung verbleiben

    Aktuell gelten folgende Grundregeln: Alle Studierenden bis 25 Jahren sind familienversichert, ab diesem Alter muss man sich freiwillig in der studentischen Krankenversicherung versichern. Diese günstige Versicherung findet aber spätestens mit dem Erreichen des 30. Lebensjahr oder dem 13. Fachsemester ihr Ende und es sind dann die regulären Beiträge zu entrichten. Ausnahmen von dieser Grundregel treten aber schon immer dann ein, wenn ein Studierender mehr als 360,- im Monat an Praktikumsvergütung erhält, da dies als Einkommen zählt. Dies muss er der Krankenkasse unaufgefordert mitteilen und sich um seine Versicherung selbst bemühen. Damit werden Studierende schlechter gestellt als bspw. Minijobber, ohne dass ein plausibler Grund für diese Schlechterstellung ersichtlich ist. Der Verbleib in der studentischen Krankenversicherung muss allein an den Studierendenstatus anknüpfen und unabhängig von individuellen Merkmalen sein.